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Sonderinformation anlässlich Coronoa – Kurzarbeit / Zahlungserleichterungen / AWS Unterstützungen (16.03.2020)

Ad Arbeitnehmerbelange

1. Kurzarbeit

Um den Abbau von Personal im Zusammenhang mit der Krise weitgehend zu vermeiden und die Unternehmer bei den Personalkosten zu unterstützen, haben die Sozialpartner ein vereinfachtes Model zur Einführung von Kurzarbeit beschlossen:
Kurzarbeit ist die vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit und in der Folge des Arbeitsentgelts wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten. Kurzarbeit hat den Zweck, die Arbeitskosten temporär zu reduzieren und gleichzeitig die Beschäftigten zu halten.

Die Eckpunkte des Modells sind:

  • Vor Beginn der Kurzarbeit müssen Arbeitnehmer das Urlaubsguthaben vergangener Urlaubsjahre und Zeitguthaben zur Gänze konsumieren. Bei Verlängerung der Kurzarbeitsvereinbarung über 3 Monate hinaus müssen Arbeitnehmer weitere 3 Urlaubswochen konsumieren.
  • Nettoentgeltgarantie: Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen über 2.685 Euro erhalten ein Entgelt von 80% des vor Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelts, Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen zwischen 1.700 und 2.685 Euro erhalten 85%, Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen unter 1.700 Euro erhalten 90%. Die Mehrkosten trägt das AMS, nicht das Unternehmen.
  • Überstunden/Plusstunden während der Kurzarbeit sind möglich.
  • Die Behaltepflicht nach Kurzarbeit wird auf 1 Monat verkürzt. Bei besonderen Verhältnissen kann auch diese entfallen. Während dieser Behaltefrist können auch zusätzliche überlassene Arbeitskräfte eingesetzt werden.
  • Bei Urlaub und Krankenständen während Kurzarbeit gebührt dem Arbeitnehmer wie bisher das volle Entgelt wie vor Kurzarbeit.
  • Die Normalarbeitszeit muss im gesamten Kurzarbeitszeitraum mindestens 10% betragen. Sie kann zeitweise auch Null sein. Bsp: Kurzarbeitsdauer 6 Wochen; 5 Wochen 0%, 1 Woche 60%.
  • Die Normalarbeitszeit kann während Kurzarbeit im Einvernehmen mit dem Betriebsrat, in Betrieben ohne Betriebsrat mit dem Arbeitnehmer verändert werden. Die Zustimmungspflicht der Gewerkschaft entfällt. Die Sozialpartner sind von der Veränderung nur mehr zu informieren - spätestens 5 Arbeitstage im Voraus.
  • Sozialversicherungsbeiträge sind auf Basis des Entgelts wie vor der Kurzarbeit zu leisten. Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber die Mehrkosten voraussichtlich ab dem 4. Kurzarbeitsmonat.
  • Die Corona-Kurzarbeit kann für maximal 3 Monate abgeschlossen werden. Bei Bedarf ist eine Verlängerung um weitere 3 Monate nach Sozialpartnergesprächen möglich.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Antragstellung zu Kurzarbeit. Kontaktieren Sie uns dazu telefonisch oder per E-Mail.

Ad Liquiditätssituation

1. Stundung und Herabsetzung von Steuervorauszahlungen und Sozialversicherungsbeiträgen auf Antrag

Um die zu erwartenden Liquiditätsengpässe zu entschärfen, können Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge auf Antrag gestundet werden. Das BMF und die Sozialversicherungsträger haben bereits Erleichterungen für die Stundung und Herabsetzung von Abgaben und Beiträgen veröffentlicht. Hierfür muss jeder Unternehmer jedoch selbst aktiv werden und einen Antrag stellen.

Dennoch müssen Abgabenerklärungen, zB die monatlichen/quartalsweisen Umsatzsteuervoranmeldungen, in richtiger Höhe und fristgerecht (15. des zweitfolgenden Monats) dem Finanzamt abgegeben und daher auch die Abgabenschuld ordnungsgemäß in voller Höhe bekanntgegeben werden. Anstatt der vollständigen Zahlung kann jedoch zum Fälligkeitsdatum ein Stundungsantrag eingebracht werden und nur ein Teilbetrag einbezahlt werden. Dies gilt auch für Lohnabgaben oder Einkommen-/Körperschaftsteuervorauszahlungen. Für Einkommen-/Körperschaftsteuervorauszahlungen besteht überdies die Möglichkeit einer Herabsetzung der bereits bescheidmäßig vorgeschriebenen Vorauszahlungen. Die nächsten diesbezüglichen Vorauszahlungen sind am 15.5.2020 zur Zahlung fällig. Bitte kontaktieren Sie uns, wenn Sie entsprechende Anträge stellen wollen. Ein (teilweises) Nichtentrichten von Abgaben ohne entsprechende Anträge kann unangenehme Folgen haben: Neben Säumniszuschlägen (2% der Abgaben) können finanzstrafrechtliche Konsequenzen drohen.

Bei den Sozialversicherungsbeiträgen an die ÖGK gibt es die Möglichkeit der Stundung. Es sollte in diesen Fällen vorab schriftlich mit der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) Kontakt aufgenommen werden und schriftlich um Stundung der Beiträge ersucht werden. Die ÖGK hat auf ihrer Homepage aktuelle Informationen veröffentlicht, die auf ein Entgegenkommen der ÖGK angesichts der derzeitigen Situation schließen lassen (Stundung bis zu 3 Monaten, Ratenzahlungen über 18 Monate). Details dazu finden Sie unter diesem Link auf der Homepage der ÖGK.

Auch die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) hat angekündigt, dass Stundungen und Ratenzahlungen für Versicherungsbeiträge auf Antrag rasch und unbürokratisch bearbeitet werden. Beitragsvorauszahlungen können überdies herabgesetzt werden. Entsprechende Anträge können per E-Mail oder mit entsprechenden Formularen (auch online) gestellt werden. Details dazu finden Sie auf der Homepage der SVS unter diesem Link.

Bei nicht fristgerechter Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen können u.a. Verzugszinsen festgesetzt werden. Darüber hinaus ist die Einbehaltung von Sozialversicherungsbeiträgen vom Dienstnehmer und deren Nichtabfuhr an den Versicherungsträger strafbar.

Es ist daher dringend zu empfehlen, bei Liquiditätsengpässen Zahlungserleichterungen zu beantragen. Wir von LLP sind Ihnen hierbei gerne behilflich.

2. Überbrückungsfinanzierungen für EPU/KMU (außer Tourismus)

Zur Unterstützungen für Liquiditätsengpässe, die durch Umsatzausfälle als Folge des Corona-Virus entstehen, werden Garantien für Überbrückungsfinanzierungen im Ausmaß von 10 Mio. Euro durch das aws angeboten.

  • Zielgruppe sind kleine und mittlere Unternehmen (das sind Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeiter/innen, max. 50 Mio. Euro Umsatz oder 43 Mio. Euro Bilanzsumme) aller Branchen.
  • Mit der Garantie werden 80 % eines Überbrückungskredites besichert.
  • Die Laufzeit der Überbrückungsfinanzierung beträgt 5 Jahre.
  • Die Einreichung erfolgt über die finanzierende Hausbank, die Förderstelle, das Austria Wirtschaftsservice (aws), entscheidet über die Vergabe der Haftung.

Antragsstellungen für betroffene EPU/KMU (außer Tourismus) sind ab sofort unter aws Garantien für Überbrückungsfinanzierungen möglich.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne wie gewohnt zur Verfügung. Alle Ihre Ansprechpartner bei LLP sind für Sie per E-Mail und auch telefonisch erreichbar.

Erscheinungsdatum:

LLP Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH

Museumstraße 3
1070 Wien
Österreich


Fax +43 1 58 110 95 - 99

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