Steuerspartipp zum Jahresende 2024 - Gewinnfreibetrag
Kurz vor Jahresende informieren wir nochmals über die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Gewinnfreibetrags, speziell des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags. Diese Möglichkeit der Steuerersparnis steht nur natürlichen Personen im Rahmen von betrieblichen Einkünften zu und kann bis zu 15 Prozent des Gewinnes betragen. Im Zuge der Anschaffung von bestimmten körperlichen Wirtschaftsgütern und/oder Wertpapieren kann davon Gebrauch gemacht und so Ihre Steuerlast für das Jahr 2024 gesenkt werden.
Wir beraten Sie gerne zu möglichen Investitionsentscheidungen! Bitte kontaktieren Sie uns um eine eventuelle Planungsrechnung zu erstellen und so die Höhe der maximal möglichen, steuerbegünstigten Investitionen zu ermitteln. Zum Nachlesen haben wir für Sie nachstehend alle Einzelheiten, Voraussetzungen der Inanspruchnahme und Ausnahmen zusammengestellt.
Allgemeines
Der durch die Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen (Erträgen) und Betriebsausgaben (Aufwendungen) ermittelte Gewinn ist in der Regel noch nicht der endgültige zu versteuernde Gewinn. Als "letzte" Betriebsausgabe kann nämlich noch ein Gewinnfreibetrag von bis zu 15 Prozent des (vorläufig ermittelten) Gewinnes abgezogen werden. Im Einzelnen besteht der Gewinnfreibetrag aus
- dem Grundfreibetrag (soweit Gewinn bis 33.000 Euro; Grundfreibetrag daher bis 4.950 Euro); dieser wird ohne Investitionserfordernis berücksichtigt. Der Grundfreibetrag steht - auch bei mehreren Betrieben - nur einmal für Gewinne bis zu insgesamt 33.000 Euro zu sowie
- dem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag (soweit Gewinne über 33.000 Euro); diesem müssen Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter gegenüberstehen.
Der Gewinnfreibetrag steht mit steigenden Gewinnen staffelweise reduziert zu und beträgt für:
- Gewinne ab 33.000 Euro bis zu 178.000 Euro: 13 Prozent
- die nächsten 175.000 Euro: 7 Prozent
- die nächsten 230.000 Euro: 4,5 Prozent
Für Gewinne über 583.000 Euro steht kein Gewinnfreibetrag mehr zu. Der maximale Gewinnfreibetrag beträgt nach dieser Staffel somit 46.400 Euro. Des Weiteren sind Gewinne aus der Betriebsveräußerung oder der Betriebsaufgabe (Veräußerungsgewinne) vom Gewinnfreibetrag ausgenommen.
Tipp: Der Grundfreibetrag steht auch bei Inanspruchnahme einer Pauschalierung (unabhängig von der Rechtsgrundlage der Pauschalierung) zu. Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag kann hingegen bei Inanspruchnahme einer Pauschalierung nicht beansprucht werden.
Beträgt der Gewinn mehr als 33.000 Euro, kann innerhalb des Höchstbetrages (siehe oben) der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden. Hier ist jedoch Voraussetzung, dass begünstigte Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt werden. Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag steht dann in Höhe der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter zu und ist im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung geltend zu machen.
Begünstigte Wirtschaftsgüter
Begünstigte Wirtschaftsgüter für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag sind:
- Körperliche, abnutzbare und ungebrauchte Anlagegüter mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren. Darunter können auch Gebäude fallen. Für angeschaffte Gebäude ist jedoch der Ausschluss von gebrauchten Wirtschaftsgütern zu beachten.
- Wertpapiere im Sinne des § 14 Abs 7 Z 4 Einkommensteuergesetz, wenn sie ab der Anschaffung mindestens 4 Jahre dem Betrieb (durch Aufnahme in ein zu führendes Verzeichnis) gewidmet werden.
Nicht begünstigt bleiben insbesondere
- Pkw und Kombi, ausgenommen Fahrschulfahrzeuge und Taxis
- Gebrauchte Wirtschaftsgüter
- Sofort absetzbare geringwertige Wirtschaftsgüter (Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bis max. 1.000 Euro)
Es werden somit durch die Inanspruchnahme des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags im Investitionsjahr sofort bis zu 100 Prozent der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten abgeschrieben, ohne, dass dadurch für körperliche Wirtschaftsgüter die Absetzung für Abnutzung (AfA) berührt wird. Diese steht unabhängig davon zusätzlich zu.
Beispiel:
Ein freier Dienstnehmer errechnet seinen Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung mit 41.000 Euro.
- Variante a)
Er hat im entsprechenden Jahr keine Investitionen getätigt. Der Gewinnfreibetrag beläuft sich auf 4.950 Euro (15% von 33.000 Euro). Für die Festsetzung der Steuer ist ein Gewinn von 36.050 Euro heranzuziehen.
- Variante b)
Der maximale Gewinnfreibetrag beträgt 5.990 Euro (15% von 33.000 Euro + 13% von 8.000 Euro). Der Grundfreibetrag in Höhe von 4.950 Euro kann jedenfalls geltend gemacht werden. Es wurden Investitionen in Höhe von 10.000 Euro getätigt. Davon wirken sich 1.040 Euro (5.930 Euro abzüglich 4.950 Euro) noch zusätzlich zum Grundfreibetrag steuermindernd aus. Die restlichen 260 Euro übersteigen den maximalen Gewinnfreibetrag und sind daher nicht absetzbar. Das steuerpflichtige Einkommen beträgt 35.010 Euro.
- Variante c)
Es wurden Investitionen in Höhe von 1.000 Euro getätigt. Es kann somit nur ein Gewinnfreibetrag von 5.080 Euro (4.950 Euro plus 130 Euro) berücksichtigt werden, da der maximale Gewinnfreibetrag nicht durch tatsächliche Investitionen ausgeschöpft wird. Das steuerpflichtige Einkommen beträgt 35.920 Euro.
Bei diesbezüglichen Fragen, kontaktieren Sie uns gerne.
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