Arbeitsplatzpauschale für Selbständige (18.05.2022)
Arbeiten von zu Hause - Was ist zu beachten?
Arbeitsplatzpauschale für Selbständige
Beginnend mit 2022 können selbstständig Erwerbstätige bis zu EUR 1.200 als Betriebsausgaben für die betriebliche Nutzung der Wohnung absetzen, wenn ihnen zur Ausübung der Tätigkeit kein anderer Raum zur Verfügung steht (großes Arbeitsplatzpauschale).
Hat der Erwerbstätige neben seinen selbständigen Einkünften noch weitere andere wesentliche Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit (über EUR 11.000 pro Jahr), beträgt das Arbeitsplatzpauschale EUR 300 (kleines Arbeitsplatzpauschale). Neben dem kleinen Arbeitsplatzpauschale können auch Ausgaben für ergonomisch geeignete Möbel, insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl oder Beleuchtung (bis zu EUR 300 pro Jahr) zusätzlich steuerlich abgesetzt werden.
Werden Ausgaben für ein Arbeitszimmer geltend gemacht, steht kein Arbeitsplatzpauschale zu.
Arbeitszimmer im Wohnungsverband
Ausgaben für ein in der Privatwohnung eingerichtetes Arbeitszimmer sind nach § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG grundsätzlich nicht abzugsfähig. Der Gesetzgeber macht hier jedoch eine Ausnahme: Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer sind abzugsfähig, wenn dieses (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt wird und dabei den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet.
Das Finanzministerium gibt eine plakative Orientierungshilfe, für welche Berufsgruppen dies als zulässig erachtet wird. Insbesondere Heimbuchhalter:innen, Gutatchter:innen, Schriftsteller:innen oder Teleworker sind davon erfasst. Für Lehrer:innen, Politiker:innen, Vortragende oder Freiberufler mit auswärtiger Betriebsstätte (zB Kanzlei) erachtet das Ministerium einen Abzug für Ausgaben im Zusammenhang mit einem Arbeitszimmer jedoch als unzulässig.
Stellt das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit dar, können folgende Aufwendungen abgesetzt werden:
- anteilige Mietkosten
- anteilige Betriebskosten (z.B. Beheizung, Beleuchtung)
- anteilige AfA bei Eigentumsobjekten
- anteilige Finanzierungskosten (nicht jedoch Tilgungsbeträge, diese werden bereits im Wege der Abschreibung berücksichtigt)
- Kosten für Einrichtungsgegenstände
Liegt kein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer vor, sind vom Abzugsverbot auch die Einrichtungsgegenstände der Wohnung bzw. des Arbeitszimmers erfasst, selbst wenn sie (auch) betrieblich bzw. beruflich genutzt werden. Einrichtungsgegenstände sind Gegenstände, die in erster Linie der Bewohnbarkeit von Räumen dienen.
Typische Arbeitsmittel wie z.B. Computer einschließlich Computertische, Kopier- und Faxgeräte, Drucker, EDV-Ausstattungen, Telefonanlagen bleiben hingegen bei beruflicher oder betrieblicher Verwendung abzugsfähig und zwar auch dann, wenn sie in Privaträumen oder einem nicht abzugsfähigen Arbeitszimmer aufgestellt werden.
Was ist ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer?
Unter Arbeitszimmer versteht man ein vom privaten Wohnbereich räumlich getrenntes Zimmer, dem der Charakter eines Wohn- oder Büroraumes zukommt. Ein Arbeitszimmer liegt im Wohnungsverband, wenn es sich in derselben Wohnung oder im privaten Wohnhaus oder auf demselben Grundstück befindet. Für einen Wohnungsverband spricht jedenfalls, wenn das Arbeitszimmer von der Wohnung aus begehbar ist.
Bei Miet- oder Eigentumswohnungen ist bei der Errichtung eines Arbeitszimmers Vorsicht geboten: ausschließende Klauseln in Miet- oder Kaufverträgen können ein beträchtliches Hindernis darstellen.
Wird ein Arbeitszimmer in einer Eigentumswohnung oder einem Privathaus genutzt (Betriebsvermögen), kommt es bei der Veräußerung bzw Betriebsaufgabe grundsätzlich zunächst zur Entnahme ins Privatvermögen und damit verbunden zur Aufdeckung steuerpflichtiger stiller Reserven.
Um steuerliche Risiken zu vermeiden, empfehlen wir die Geltendmachung eines Arbeitszimmers zuvor mit Ihrem Steuerberater abzustimmen. Gerne unterstützen wir Sie dabei!
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