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FAQ - Wirtschaftsprüfung
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Bei Kapitalgesellschaften wird im Rahmen der Wirtschaftsprüfung der Jahres- bzw. Konzernabschluss inklusive Anhang und Lagebericht darauf hin geprüft, ob er:
sachlich und formal korrekt ist,
mit den für die geprüfte Gesellschaft geltenden Normen für die Rechnungslegung übereinstimmt und
ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage bietet.
Am Ende der Wirtschaftsprüfung erstellt der Prüfer einen schriftlichen, von ihm unterschriebenen Prüfbericht und erteilt entweder einen Bestätigungs- oder einen Versagungsvermerk.
Die unabhängige und objektive Prüfung eines Wirtschaftsprüfers soll sicherstellen, dass der Jahresabschluss nach den gesetzlichen Regeln erstellt wurde. Die Gesellschafter und Aufsichtsräte sollen dadurch in ihren Kontroll- bzw. Überwachungsaufgaben unterstützt werden. Daneben soll auch die Öffentlichkeit (zum Beispiel: Kunden, Lieferanten) auf die Richtigkeit der Rechnungslegung vertrauen können.
Was ist der Bestätigungsvermerk?
Der Bestätigungsvermerk stellt das Ergebnis der Prüfung für die Öffentlichkeit dar. Ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk wird erteilt,
wenn die Prüfung zu keinen Einwendungen geführt hat,
der Jahres- oder Konzernabschluss auf Grund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse den gesetzlichen Vorschriften entspricht und
der Jahres- oder Konzernabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung oder sonstiger maßgeblicher Rechnungslegungsgrundsätze ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens oder des Konzerns vermittelt.
Sind Einwände zu erheben, dann hat der Abschlussprüfer den Bestätigungsvermerk einzuschränken. Ist das Gesamtergebnis negativ, so wird an Stelle des Bestätigungsvermerks ein Versagungsvermerk ausgestellt.
Erfolgt nach der Vorlage des Prüfungsberichts eine Änderung des Jahres-/Konzernabschluss oder des Lageberichts, so müssen die Änderungen dem Abschlussprüfer mitgeteilt werden.
Wer ist berechtigt, den Jahresabschluss zu prüfen?
Abschlussprüfer dürfen nur Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein. Der Prüfer ist zur gewissenhaften, unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Der Abschlussprüfer wird von den Gesellschaftern gewählt. Wird ein Konzernabschluss geprüft, so wählen ihn die Gesellschafter des Mutterunternehmens. Diese Wahl soll vor Ablauf des Geschäftsjahres stattfinden, auf das sich die Prüfungstätigkeit erstreckt.
Qualitätsprüfung
Wirtschaftsprüfer sind nach dem Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz (APAG) dazu verpflichtet sich einer externen Qualitätsprüfung zu unterziehen. Dadurch soll eine hohe Prüfungsqualität gewährleistet werden. Diese Kontrolle ist in regelmäßigen Abständen verpflichtend zu wiederholen. Weiters sind sämtliche Abschlussprüfer im öffentlichen Register der Abschlussprüferaufsichtsbehörde eingetragen (www.apab.gv.at).
Welche Unternehmen unterliegen der gesetzlichen Prüfungspflicht?
Gesetzlich zur Prüfung des Jahresabschluss verpflichtet sind:
Aktiengesellschaften
mittelgroße bis große Gesellschaften mit beschränkter Haftung (kleine Gesellschaften nur, wenn sie auf Grund gesetzlicher Vorschriften einen Aufsichtsrat haben müssen)
Personengesellschaften, bei denen der unbeschränkt haftende Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft ist (zum Beispiel: GmbH & Co KG)
große Vereine und Privatstiftungen
Wann wird eine GmbH als kleinst, klein, mittelgroß oder groß Kapitalgesellschaft bezeichnet?
Wenn zwei der drei Merkmale überschritten werden, fällt die Gesellschaft in die nächste Kategorie.
Kleinstkapitalgesellschaft
€ 350.000 Bilanzsumme
€ 700.000 Umsatzerlöse
10 durchschnittlich während eines Geschäftsjahrs beschäftigte Arbeitnehmer
Kleine Kapitalgesellschaften
€ 5 Millionen Bilanzsumme
€ 10 Millionen Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag
im Jahresdurchschnitt 50 Arbeitnehmer
Mittelgroße Kapitalgesellschaften
€ 20 Millionen Bilanzsumme
€ 40 Millionen Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag
im Jahresdurchschnitt 250 Arbeitnehmer
Die neue Größenklasse ist auf das Geschäftsjahr 2016 anzuwenden (d. h. die Jahre 2014 und 2015 gelten als Beobachtungszeiträume).
Große Kapitalgesellschaften
Große Kapitalgesellschaften sind alle Gesellschaften, die mindestens zwei der drei Merkmale für mittelgroße Unternehmen überschreiten.
Immer als „große Kapitalgesellschaften“ (unabhängig von den Schwellenwerten) gelten Kreditinstiute, Versicherungsunternehmen und Unternehmen von öffentlichem Interesse, wie z. B. börsennotierte Gesellschaften.
Was ist die Offenlegungspflicht?
Der geprüfte Jahresabschluss inklusive dem Lagebericht, dem Bestätigungs-/Versagungsvermerk, ein etwaiger Corporate-Governance-Bericht und der Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen sind nach der Behandlung in der Hauptversammlung (Generalversammlung) beim zuständigen Firmenbuchgericht einzureichen. Spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag müssen die Unterlagen jedenfalls eingereicht werden. Grundsätzlich müssen die Unterlagen, mit Ausnahme von Unternehmen mit einem Jahresumsatz von unter € 70.000,00, elektronisch eingereicht werden.
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