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Elektroautos oder Pkw mit Verbrennungsmotor
Steuerliche Aspekte für Unternehmer
Die Anschaffung eines Pkw ist für viele Unternehmerinnen und Unternehmen eine wesentliche Investition. Das Thema Pkw wurde im österreichischen Steuerrecht immer schon mit vielen steuerlichen Regularien und Einschränkungen versehen. In den letzten Jahren wurden zudem unterschiedliche steuerliche Begünstigungen für Elektroautos normiert.
Elektroautos bieten sowohl für Unternehmer wie auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer steuerliche Vorteile und beeinflussen so unter anderem die Kaufentscheidung in Betrieben. Neben den üblichen Auswahlkriterien für Pkw wie Größe, Ausstattung, Kosten und Nutzungsart treten beim Elektroauto Reichweite und Ladegeschwindigkeit hinzu.
Die steuerliche Behandlung von Pkw mit Verbrennungsmotoren und Elektroautos ist durch eine Reihe von gesetzlichen Anpassungen nun sehr unterschiedlich und unübersichtlich geworden. Diese Infoliste soll einen ersten Überblick zu dieser Thematik bieten. Für die Inanspruchnahme der einzelnen steuerlichen Begünstigungen sind jeweils eine Reihe von Voraussetzungen und Details zu beachten. Eine individuelle steuerliche Vorteilhaftigkeitsberechnung ist zu empfehlen.
Abgrenzung
Für untenstehende Ausführungen gilt, dass ausschließlich Pkw/Kombi betrachtet werden. So werden z. B. Lastkraftwagen – mit Ausnahme von sogenannten Fiskal-Lkw (siehe unten) – oder Motorräder nicht berücksichtigt.
Steuerliche Vergünstigungen werden oft an Fahrzeugen mit 0 Gramm CO2-Emission festgemacht. Pkw mit Elektromotor fallen unter diese rechtliche Beschreibung. Fahrzeuge mit Hybridantrieb (Verbrennungsmotor und Elektroantrieb) jedoch nicht. Wenn im Folgenden die Bezeichnung Elektroauto verwendet wird, so sind Pkw mit Hybridantrieb nicht umfasst.
Steuerliche Ausnahmen gibt es für bestimmte Kleinlastkraftwagen, Kleinbusse, Kastenwägen, und Pritschenwägen – diese Kfz-Gruppe wird im Folgenden als „Fiskal-Lkw“ bezeichnet. Fiskal-Lkw sind in Gesetz und einer besonderen Verordnung definiert. Eine Auflistung und weitere Informationen dazu befinden sich hier auch auf der Homepage des Finanzministeriums.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass diese Ausführungen nur Fahrzeuge umfasst, die im Anlagevermögen aufgenommen wurden. Fahrzeuge im Umlaufvermögen, wie z. B. bei Fahrzeughändlern oder gemietete Fahrzeuge werden nicht behandelt. Auch der Fall von betrieblicher Nutzung eines Privatfahrzeugs (Nutzung erfolgt zu 50 % oder mehr privat) bei einem Einzelunternehmen wird hier nicht beschrieben.
In den Steuergesetzen sind beispielsweise Sonderregelungen für begünstigte Verwendungszwecke eines Pkw/Kombi wie Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind, sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80 % dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen. Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird auf diese steuerlichen Sonderregelungen in dieser Information nicht eingegangen.
Übersicht
Im Folgenden finden Sie eine Übersicht über jene steuerlichen Regelungen, bei denen Elektroautos im Vergleich zu Pkw/Kombi mit Verbrennungsmotor bessergestellt sind. Der Vollständigkeit halber ist auch die Situation bei Fiskal-Lkw angeführt. Detailliertere Informationen folgen nach der Übersicht.
Ist ein Vorsteuerabzug bei Anschaffung und Betrieb eines der folgenden Kfz grundsätzlich möglich?
Pkw oder Kombis mit Verbrennungsmotor | Nein |
Fiskal-Lkw (Kleinlastkraftwagen, Kleinbusse, Kastenwägen, Pritschenwägen) | Ja |
Elektroautos | Anschaffungskosten (brutto): bis € 40.000: Ja € 40.000 – € 80.000: zum Teil ab € 80.000: Nein |
Ist der Investitionsfreibetrag bei Anschaffung eines der folgenden Kfz grundsätzlich möglich?
Pkw oder Kombis mit Verbrennungsmotor | Nein |
Fiskal-Lkw (Kleinlastkraftwagen, Kleinbusse, Kastenwägen, Pritschenwägen) | Zum Teil, 10% (Lastkraftwagen Klasse N ausgeschlossen) |
Elektroautos | Ja, 15% |
Ist der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag bei Anschaffung eines der folgenden Kfz grundsätzlich möglich?
Pkw oder Kombis mit Verbrennungsmotor | Nein |
Fiskal-Lkw (Kleinlastkraftwagen, Kleinbusse, Kastenwägen, Pritschenwägen) | Ja |
Elektroautos | Nein |
Der Gewinnfreibetrag ist nur bei betrieblichen Einkünften von natürlichen Personen möglich. Körperschaften können ihn nicht geltend machen.
Kann für folgende Kfz neben der linearen Abschreibung auch die degressive Abschreibung angewendet werden?
Pkw oder Kombis mit Verbrennungsmotor | Nein |
Fiskal-Lkw (Kleinlastkraftwagen, Kleinbusse, Kastenwägen, Pritschenwägen) | Ja |
Elektroautos | Ja |
Ist für die steuerliche Abschreibung eine Mindestnutzungsdauer von 8 Jahren anzuwenden?
Pkw oder Kombis mit Verbrennungsmotor | Ja |
Fiskal-Lkw (Kleinlastkraftwagen, Kleinbusse, Kastenwägen, Pritschenwägen) | Nein |
Elektroautos | Ja |
Ist für die steuerliche „Luxustangente“ bei folgenden Kfz anzuwenden?
Pkw oder Kombis mit Verbrennungsmotor | Ja |
Fiskal-Lkw (Kleinlastkraftwagen, Kleinbusse, Kastenwägen, Pritschenwägen) | Nein |
Elektroautos | Ja |
Ist bei Verkauf bei folgenden neuen Kfz eine Normverbrauchsabgabe (NOVA) abzuführen?
Pkw oder Kombis mit Verbrennungsmotor | Ja |
Fiskal-Lkw (Kleinlastkraftwagen, Kleinbusse, Kastenwägen, Pritschenwägen) | Ja |
Elektroautos | Nein |
Wird die motorbezogene Versicherungssteuer bei folgenden Kfz fällig?
Pkw oder Kombis mit Verbrennungsmotor | Ja |
Fiskal-Lkw (Kleinlastkraftwagen, Kleinbusse, Kastenwägen, Pritschenwägen) | Ja(*) |
Elektroautos | Nein |
(*) Die motorbezogene Versicherungssteuer ist unter anderem für Pkw/Kombi/Kleinlastkraftwagen unter 3,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht monatlich mit der Haftpflichtversicherungsprämie zu entrichten.
Hat eine Dienstnehmerin bzw. ein Dienstnehmer einen Sachbezug bei privater Nutzung eines der folgenden Firmen-Kfz zu versteuern?
Pkw oder Kombis mit Verbrennungsmotor | Ja |
Fiskal-Lkw (Kleinlastkraftwagen, Kleinbusse, Kastenwägen, Pritschenwägen) | Ja |
Elektroautos | Nein |
Vorsteuerabzug
Das Umsatzsteuergesetz bestimmt unter anderem, dass Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, die im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern stehen, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind, sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80 % dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen als nicht für das Unternehmen ausgeführt gelten.
Somit gilt Folgendes:
- Für die Anschaffung und den Betrieb eines Pkw oder Kombis mit Verbrennungsmotor ist kein Vorsteuerabzug möglich.
- Fiskal-Lkw gelten nicht als Pkw/Kombi im Sinne dieser Regelung. Der Vorsteuerabzug ist hier möglich.
- Die Kosten eines E-Autos sind aufgrund einer Sonderregelung grundsätzlich auch vorsteuerabzugsfähig. Bis zu € 40.000,00 brutto Anschaffungskosten besteht ein voller Vorsteuerabzug, zwischen € 40.000,00 und € 80.000,00 aliquot und über € 80.000,00 kein Vorsteuerabzug. Vorsteuerabzugsfähig sind auch Stromkosten und Kosten für die Stromabgabestellen. Andere Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen, z. B. Hybridfahrzeuge, die sowohl mit Elektromotor als auch mit Verbrennungsmotor angetrieben werden können, berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug.
Mit dem Betrieb in ursächlichem Zusammenhang stehen alle Leistungen, die bei der widmungsgemäßen Benützung anfallen. Es sind nicht nur Leistungen betroffen, die mit dem „Fahrbetrieb“ des Fahrzeuges in Zusammenhang stehen, wie z. B. Treibstoffe, Schmierstoffe, Wartung, Pflege, Reparaturen, Maut oder Bahnverladung, sondern auch Leistungen im Zusammenhang mit der Haltung der Fahrzeuge, wie etwa Garagierungskosten.
Investitionsfreibetrag
Ein Investitionsfreibetrag (IFB) kann bei Anschaffung oder Herstellung von bestimmten Wirtschaftsgütern ab 1.1.2023 in Höhe von 10 % der Anschaffungs- oder Herstellkosten (gedeckelt mit insgesamt € 1 Mio. pro Wirtschaftsjahr) als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Dieser Investitionsfreibetrag erhöht sich um 5 % für bestimmte ökologische Unternehmensinvestitionen. Neben anderen Voraussetzungen ist eine Behaltefrist von 4 Jahren zu beachten.
Für bestimmte Wirtschaftsgüter kann der Investitionsfreibetrag allerdings nicht geltend gemacht werden (Auszug):
- Wirtschaftsgüter, die zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen werden
- Wirtschaftsgüter, für die in § 8 ausdrücklich eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist, ausgenommen Kraftfahrzeuge mit einem CO 2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer
- gebrauchte Wirtschaftsgüter
- Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen
Daraus ergibt sich:
- Für einen Pkw mit Verbrennungsmotor kann kein IFB geltend gemacht werden, da für Pkw eine Sonderform der Afa in § 8 EStG geregelt ist. IFB-fähig (10 %) sind jedoch Fahrschulkraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80 % der gewerblichen Personenbeförderung dienen. Für diese dem Investitionsfreibetrag zugänglichen Pkw ist lt. Rechtsansicht des Finanzministeriums in den Einkommensteuerrichtlinien die Pkw-Angemessenheitsverordnung („Luxustangente“) zu beachten, sodass der IFB höchstens von Anschaffungskosten H. v. 40.000 Euro zu bemessen ist.
- Das E-Auto samt E-Ladestation (ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energiequellen) sind ökologische Investitionen und von der sogenannten Öko-IFB-Verordnung Somit ist ein IFB von 15 % möglich. Dies gilt auch für Vorführwagen und Tageszulassungen mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer.
- Der Fiskal-Lkw ist nicht von der Sonderform der Afa in §8 umfasst und sind somit grundsätzlich IFB-fähig (10 % sofern kein E-Auto).
Allerdings führt die sogenannte Fossile Energieträger-Anlagen-VO unter anderem Lastkraftwagen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2.2. KFG 1967 (Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern (Lastkraftwagen – Klasse N)), sofern diese direkt mit fossiler Energie betrieben werden können als nicht IFB fähig an. Für jene Fiskal-Lkw, die unter diese Einstufung fallen, ist daher kein Investitionsfreibetrag möglich. - Für gebrauchte Wirtschaftsgüter und solche, die zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen werden, kann jedenfalls kein IFB geltend gemacht werden.
Gewinnfreibetrag
Der Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Teil-Freibeträgen:
- Grundfreibetrag und
- investitionsbedingter Freibetrag
Er steht allen natürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften offen. Von juristischen Personen, wie z. B. GmbHs, kann der Freibetrag nicht in Anspruch genommen werden.
Übersteigt der Gewinn € 33.000,00 (Betrag ab 2024), steht einerseits jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe von € 4.950,00 (ab 2024) zu, andererseits kommt ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzu, der davon abhängig ist, in welchem Umfang dieser mögliche Gewinnfreibetrag durch begünstigte Investitionen im jeweiligen Betrieb gedeckt ist.
Begünstigte Investitionen sind Investitionen in
- bestimmte neue, abnutzbare, körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren.
- bestimmte Wertpapiere
Der Gewinnfreibetrag ist ab 2024 gestaffelt und beträgt:
- bis € 33.000,00 Gewinn: 15 % Gewinnfreibetrag
- für die nächsten € 145.000,00 Gewinn: 13 % Gewinnfreibetrag
- für die nächsten € 175.000,00 (bis € 350.000,00 Gewinn): 7 % Gewinnfreibetrag
- für die nächsten € 230.000,00 (bis € 580.000,00 Gewinn): 4,5 % Gewinnfreibetrag
- über € 580.000,00 Gewinn: kein weiterer Gewinnfreibetrag
(Höchstsumme Gewinnfreibetrag daher: € 46.400,00)
Für bestimmte Wirtschaftsgüter kann explizit kein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag gewinnmindernd geltend gemacht werden: Dies betrifft unter anderem Personen- und Kombinationskraftfahrzeuge, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80 % der gewerblichen Personenbeförderung dienen und gebrauchte Wirtschaftsgüter. Von diesem Ausschluss auch umfasst sind Elektroautos. Für Fiskal-Lkw kann jedoch ein Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden (ein Investitionsfreibetrag für den Fiskal-Lkw ist jedoch nicht möglich, wenn dafür bereits ein Gewinnfreibetrag geltend gemacht wurde).
Abschreibungsart: Degressive Afa
Alternativ zur linearen Abschreibung ist für Wirtschaftsgüter, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt werden, eine degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) mit einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30 % möglich. Der Prozentsatz ist auf den jeweiligen Buchwert (Restbuchwert) anzuwenden. Der höhere AfA-Betrag zu Beginn der Nutzungsdauer vermindert die Steuerbemessungsgrundlage.
Für bestimmte Wirtschaftsgüter ist die degressive Abschreibung jedoch ausgeschlossen (Auswahl):
- Wirtschaftsgüter, für die eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist, ausgenommen Elektroautos. Dies betrifft unter anderem Gebäude, Firmenwert und Pkw bzw. Kombis (außer bei Nutzung als Fahrschulkraftfahrzeuge oder für Zwecke der gewerblichen Personenbeförderung).
- gebrauchte Wirtschaftsgüter
Für die Anschaffung neuer E-Autos und Fiskal-Lkw besteht also auch die Möglichkeit zur Anwendung der degressiven Abschreibung, die am Beginn der Nutzungsdauer Autos zu einer höheren Abschreibung führen kann.
Mindestnutzungsdauer
Bei neuen Pkw und Kombi (auch bei Elektroautos), ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80 % der gewerblichen Personenbeförderung dienen, ist für die Berechnung der Abschreibung eine Nutzungsdauer von mindestens acht Jahren anzusetzen. Dies entspricht einem AfA-Satz von 12,5 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Bei Gebrauchtfahrzeuge muss die Gesamtnutzungsdauer mindestens acht Jahre betragen. Dabei wird von der Mindestnutzungsdauer von acht Jahren der Zeitraum der Nutzung durch die Voreigentümer abgezogen.
Für Fiskal-Lkw gilt dies Mindestnutzungsdauer von 8 Jahren nicht. Hier ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer anzusetzen, die auch geringer sein kann.
Luxustangente
Aufwendungen für Pkw und Kombis werden grundsätzlich steuerlich nur anerkannt, wenn sie betrieblich veranlasst und angemessen sind. Die Angemessenheitsgrenze für die Anschaffung eines Pkw beträgt grundsätzlich € 40.000,00.
Die Angemessenheitsgrenze der Anschaffungskosten umfasst bei Pkw und Kombi (kein Vorsteuerabzug) neben dem Nettopreis auch die USt., die NoVA und auch alle Kosten für Sonderausstattungen (Klimaanlage, Alufelgen, Sonderlackierungen, ABS, Airbag, Allradantrieb, serienmäßig eingebautes Autoradio, serienmäßig eingebautes Navigationsgerät usw.). Selbstständig bewertbare Sonderausstattungen gehören nicht zu den Anschaffungskosten (nachträglich eingebautes Navigationsgerät oder Computer-Fahrtenbuch). Anschaffungskostenabhängige Nutzungsaufwendungen (Kasko-Versicherung usw.) sind im entsprechenden Ausmaß zu kürzen. Anschaffungskostenunabhängige Nutzungsaufwendungen wie Treibstoffkosten sind in voller Höhe abzugsfähig.
Bei Gebraucht-Pkw ist für die Ermittlung der Luxustangente der Neupreis maßgeblich, sofern das Kfz nicht älter als fünf Jahre ist. Ist der Pkw älter als fünf Jahre, wird auf die tatsächlichen Anschaffungskosten abgestellt. Ab der Veranlagung 2023 gelten Vorführfahrzeuge und Tageszulassungen als Neufahrzeuge.
Das Überschreiten der Angemessenheitsgrenze wirkt sich insofern auf den steuerlichen Gewinn aus, als dass die jährliche Abschreibung und die anschaffungskostenabhängigen Nutzungsaufwendungen (in der Mehr-Weniger-Rechnung) zu kürzen sind.
Bei der Anschaffung eines Fiskal-Lkw ist die Luxustangente nicht zu berücksichtigen, bei der Anschaffung eines Elektroautos jedoch schon. Ist bei einem Elektroauto z. B. der volle Vorsteuerabzug gegeben, so ist entsprechend der Rechtsmeinung der Finanz in den Einkommensteuerrichtlinien die Angemessenheitsgrenze auf eine Nettogrenze umzurechnen (max. € 33.333,33).
Normverbrauchsabgabe
Die Normverbrauchsabgabe (NoVA) ist eine Zulassungssteuer. Wenn ein bestimmtes neues Kraftfahrzeug an die Kundin bzw. den Kunden geliefert oder zum ersten Mal zum Verkehr in Österreich zugelassen wird, ist auch NoVA zu entrichten. Auch steuerpflichtig ist die Zulassung von bestimmte neuen oder gebrauchten importierten (auch bei innergemeinschaftlichem Erwerb) Fahrzeugen.
Als Kraftfahrzeuge im Sinne der NOVA gelten unter anderem Personen- und Kombinationskraftwagen (Klasse M1) sowie Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern und einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg (Klasse N1).
Zur NOVA gibt es auch einige Steuerbefreiungen. Hier zwei davon:
- Vorgänge in Bezug auf Kraftfahrzeuge, die aufgrund ihres Antriebes (insbesondere Elektro oder Wasserstoff) einen CO2-Emissionswert von 0 g/km aufweisen.
- Vorführkraftfahrzeuge von Fahrzeughändlern sowie Kraftfahrzeuge, die auf den Fahrzeughändler zugelassen und nicht auf öffentlichen Straßen verwendet werden (sogenannte „Tageszulassung“), wenn die Zulassung nicht länger als drei Monate dauert.
Beim Kauf eines Neufahrzeuges in Österreich bezahlt die Käuferin bzw. der Käufer die NoVA an den Händler, der diese dann an das Finanzamt abführt. Auch bei Eigenimport wird in der Regel NoVA fällig.
Die Höhe der NoVA ist abhängig von den CO2-Emissionen des Fahrzeuges. Weitere Informationen zur Normverbrauchsabgabe inkl. eines Berechnungstools finden Sie hier auf der Website des Finanzministeriums.
Motorbezogene Versicherungssteuer
Die motorbezogene Versicherungssteuer wird unter anderem für Pkw/Kombi/Kleinlastkraftwagen unter 3,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht monatlich eingehoben. Für Kraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t ist Kraftfahrzeugsteuer zu entrichten.
Die Höhe der motorbezogenen Versicherungssteuer ist abhängig vom Erstzulassungsdatum, der Leistung und den CO2-Emissionen des Fahrzeuges. Sie ist eine Besitzsteuer und wird mit der Haftpflichtprämie eingehoben.
Elektrofahrzeuge sind von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit.
Sachbezug
Geldwerte Vorteile wie z. B. die Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung sind mit den um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreisen des Abgabeortes anzusetzen.
Die Sachbezugswerteverordnung regelt dazu unter anderem:
Besteht für die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug (Pkw/Kombi) für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, gilt Folgendes:
Es ist ein Sachbezug von 2 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal € 960,00 monatlich, anzusetzen.
Für schadstoffarme Kraftfahrzeuge gilt ein Sachbezug von 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal € 720,00 monatlich. Relevant sind hier Grenzwert der maximalen CO2-Emission. Abhängig vom Anschaffungsdatum gelten hier unterschiedliche Grenzwerte. So gelten z. B. für Anschaffungen in 2021 141 g CO2/km, in 2022 135 g CO2/km, in 2023 132 g CO2/km, in 2024 129 g CO2/km und in 2025 und später 126 g CO2/km (alles WLTP-Werte).
Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen. Sonderausstattungen, die selbständige Wirtschaftsgüter darstellen, gehören nicht zu den Anschaffungskosten.
Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Privatfahrten nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezug im Ausmaß des halben Sachbezugswertes anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind dabei unbeachtlich.
Bei Gebrauchtfahrzeugen ist für die Sachbezugsbewertung der Listenpreis und die CO2-Emmissionswert-Grenze im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges maßgebend. Sonderausstattungen bleiben dabei unberücksichtigt. Anstelle dieses Betrages können die nachgewiesenen tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich allfälliger Sonderausstattungen und Rabatte) ersten Erwerbes des Kraftfahrzeuges zugrunde gelegt werden.
Bei geleasten Kraftfahrzeugen ist der Sachbezugswert von jenen Anschaffungskosten zu berechnen, die der Berechnung der Leasingrate zugrunde gelegt wurden.
Bei Vorführkraftfahrzeugen sind die um 15 % erhöhten tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich Sonderausstattungen) zuzüglich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe anzusetzen.
Nutzt eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter oder eine wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführerin bzw. ein wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer ein Elektroauto der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers auch zu privaten Zwecken, so fällt kein Sachbezug an. Für die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber entfallen auch die Lohnnebenkosten für den Sachbezug.
Die Sachbezugswerteverordnung enthält zudem umfangreiche Regelungen und Befreiungen zur Ladetätigkeit bei E-Fahrzeugen:
- Kein Sachbezug ist anzusetzen, wenn arbeitgeber- oder arbeitnehmereigene E-Fahrzeuge am Standort des Arbeitgebers unentgeltlich aufgeladen werden.
- Kein Sachbezug ist anzusetzen, wenn der Arbeitgeber die Kosten für das Laden eines arbeitgebereigenen E-Fahrzeugs trägt oder ersetzt, wenn
a) die Kosten des Aufladens an einer öffentlichen Ladestation nachgewiesen werden, oder
b) beim Aufladen durch den Arbeitnehmer an einer nicht öffentlichen Ladestation die nachweisliche Zuordnung der Lademenge zu diesem Kraftfahrzeug sichergestellt wird und die Höhe des Kostenersatzes wie folgt berechnet wird:- Die Kosten werden auf Basis des von der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) für das erste Halbjahr des vorherigen Kalenderjahres festgelegten durchschnittlichen Strom-Gesamtpreises (Cent pro kWh) der Haushaltspreise (öffentliches Netz) basierend auf dem Datenstand September im Kalenderjahr des Beobachtungszeitraumes ermittelt.
- Der für das Folgejahr anzuwendende Strompreis ist vom Bundesminister für Finanzen spätestens bis 30. November jeden Jahres im Rechts- und Fachinformationssystem des Finanzressorts (http://findok.bmf.gv.at/findok) zu veröffentlichen.
Ersetzt der Arbeitgeber ganz oder teilweise die Kosten für die Anschaffung einer Ladeeinrichtung für ein arbeitgebereigenes E-Fahrzeug oder wird diese vom Arbeitgeber für den Dienstnehmer angeschafft, ist nur der € 2.000 übersteigende Betrag als Einnahme bzw. geldwerter Vorteil anzusetzen. Wenn der Arbeitgeber die Ladeeinrichtung für dieses Kraftfahrzeug least und dem Arbeitnehmer zur Verfügung stellt, ist auf die im Leasingvertrag der Berechnung der Leasingrate zugrundeliegenden Anschaffungskosten der Ladeeinrichtung abzustellen und als Sachbezug jener Teil der Leasingrate anzusetzen, der sich aus dem Verhältnis des € 2.000,00 übersteigenden Wertes zu den Anschaffungskosten ergibt.
Stand: 1. Jänner 2024
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